Viele Marktteilnehmer missachten die Darstellungsvorgaben des neuen Energielabels

Gemäß der delegierten Verordnung 2019/2015 müssen im Internet angebotene Lichtquellen, sofern sie unter die Verordnung fallen, mit dem entsprechenden Energielabel dargestellt werden. Das bedeutet, dass sowohl die entsprechende Energieeffizienzklasse als auch das aktuelle Spektrum A bis G anzugeben sind. Nicht mehr gesetzeskonform ist dadurch auch die Angabe von A +, A++ bzw. A+++.

Ganz wichtig ist hierbei der dem Produkt zugehörige QR-Code, der unten rechts im Energielabel abzudrucken ist.

Durch das Scannen dieses QR-Codes mithilfe des Smartphones gelangt der Endverbraucher an die Produktinformationen, die bei der EPREL-Datenbank hinterlegt sind. Dadurch kann der Endverbraucher sich vollumfänglich über das Produkt informieren und seine Kaufentscheidung treffen.

Fehlt es an diesen Informationen, weil der Hersteller das Produkt – gesetzeswidrig- nicht registriert hat, fällt möglicherweise die Kaufentscheidung zum Nachteil des Endverbrauchers oder der Umwelt aus. Gleichzeitig stellt dies einen mittelbaren Nachteil für den Marktteilnehmer dar, der sich an die europäischen und nationalen Vorgaben, einschließlich der Registrierungspflicht bei EPREL, hält.

Das Ziel des Gesetzgebers, welches er mit der Einführung der EPREL-Datenbank erreichen möchte, ist der einfache Zugang des Endverbrauchers zu den vollumfänglichen Produktinformationen. Denn nur wer eine vollumfängliche Kaufentscheidung über das energieverbrauchende Produkt treffen kann, kann nachhaltig die Umwelt schützen.