Prüfpflicht für elektronische Marktplätze und Fulfilment Dienstleister seit 1. Juli 2023
Nach dem Elektrogerätegesetz (ElektroG) haben elektronische Marktplätze und Fulfilment Dienstleister eine Prüfpflicht gegenüber Herstellern und Vertreibern mit Sitz im Ausland bzw. deren Bevollmächtigte, ob diese ordnungsgemäß nach ElektroG beim Elektro-Altgeräte Register registriert sind.
Relevant ist der Paragraf 6 „Registrierung“ des ElektroG.
In Absatz 2 heißt es in: „Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen…
2. Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und
3. Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.“
Auch ist der Hersteller verpflichtet die Registriernummer anzugeben. So heißt es in Absatz 3: „Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.“